Allgemeine Geschäftsbedingungen der RiMar GmbH

I. GELTUNGSBEREICH

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Apartments, Beherbergung sowie alle für den Mieter erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der RIMAR GmbH.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen  Apartments sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken sind ausdrücklich untersagt und nicht gestattet.

3. Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen sind erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der RIMAR GmbH möglich und wirksam.

II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, VERJÄHRUNG

1. Der Vertrag kommt durch die Reservierung des Mieters und die schriftliche Bestätigung der RIMAR GmbH zustande.

2. Vertragspartner sind die RIMAR GmbH und der Mieter. Hat ein Dritter für den Mieter reserviert, haftet er der RIMAR GmbH gegenüber zusammen mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Reservierungsvertrag.

3. Alle Ansprüche des Mieters gegen die RIMAR GmbH verjähren in sechs Monaten, es sei denn, die RIMAR GmbH haftet wegen Vorsatzes. Die Ansprüche der RIMAR GmbH verjähren in der jeweiligen gesetzlichen Frist. Die einzelvertraglich vereinbarten Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RIMAR GmbH beruhen.

III. LEISTUNGEN; PREISE; ZAHLUNGEN; AUFRECHNUNG

1. Die RIMAR GmbH ist verpflichtet, die vom Mieter reservierten/ gebuchten Apartments bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die für die Apartmentüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise im Voraus,  spätestens bei Mietantritt (Check-in) der RIMAR GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter veranlasste Leistungen und Auslagen der RIMAR GmbH an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der RIMAR GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieser den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% anheben.

5. Die Preise können von der RIMAR GmbH ferner geändert werden, wenn der Mieter nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Apartments, der übernachtenden Personen, der Leistung der RIMAR GmbH oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die RIMAR GmbH dem zustimmt.

5. Rechnungen der RIMAR GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die RIMAR GmbH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die RIMAR GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der RIMAR GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Mietern-  der eines niedrigeren Schadens.

6. Die RIMAR GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Etwaige Vorauszahlungen und Fälligkeiten müssen im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

7. Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der RIMAR GmbH aufrechnen oder den Mietpreis mindern.

IV. ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN; HAUSORDNUNG

1. Der Mieter hat das ihm überlassene Appartement und dessen Inventar pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt die Nachtruhe. In dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn auch in den Hauseingängen und Treppenhäusern geboten. Um eine Störung zu vermeiden, sind TV- und Audiogeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen.

2. Für die Dauer der Überlassung des Appartements ist der Mieter verpflichtet, bei Verlassen Fenster (außer an gekippt) und Türen geschlossen zu halten, sämtliche Heizkörper auf niedrige Stufe zu regeln sowie Licht und technische Geräte auszuschalten.

3. Die Unterbringung von Haustieren jedweder Art ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Für die Unterbringung von Tieren kann die RIMAR GmbH einen angemessenen Aufpreis  oder Sicherheit verlangen. Werden Tiere ohne vorherige Zustimmung der RIMAR GmbH untergebracht, kann diese eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 200,00 € (netto) in Rechnung stellen.

4. In den Appartements gilt ein allgemeines Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen kann die RIMAR GmbH eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 200,00 € (netto) in Rechnung stellen. Rauchen ist nur auf Balkonen und Terrassen erlaubt.

5. Die Internetnutzung ist gestattet, soweit diese nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Strafbare Handlungen (insbesondere widerrechtliche Downloads, Seitenaufrufe) werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Für eine widerrechtliche Nutzung des Internets haftet allein der Mieter.

6. Die Ein- und/oder Anbringung von Materialien zur Dekoration, Einschlagen der Nägel  o. ä. ist in der Ferienwohnung nicht erlaubt. Der Mieter haftet für ein- und/oder angebrachte Dekoration, Beschädigung der Wände usw. und Er ist außerdem zum Ersatz von Schäden durch die Ein- und oder Anbringung von Dekoration o. ä. verpflichtet.

7. Die RIMAR GmbH hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu der Ferienwohnung, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Auf die schutzwürdigen Belange des Mieters ist bei der Ausübung des Zutrittsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. Die RIMAR GmbH wird den Mieter über die Ausübung des Zutrittsrechts vorab informieren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar oder unmöglich.

V. RÜCKTRITT DES MIETERS

(Abbestellung, Stornierung, Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistungen)

1. Ein Rücktritt des Mieters von dem mit der RIMAR GmbH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der RIMAR GmbH. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Mieter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der RIMAR GmbH zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Mieters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen der RIMAR GmbH und dem Mieter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Mieter bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche der RIMAR GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn es nicht bis zum vereinbarten Termin schriftlich gegenüber der RIMAR GmbH ausgeübt wird, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Mieters gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.

3. Ansonsten gilt folgende Regelung: wird die Buchung früher als 21 Tage vor Ankunft widerrufen, so erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Wird die Buchung 21-14 Tage vor Ankunft widerrufen, so erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30% des Gesamtpreises. Wird die Buchung 14-7 Tage vor Ankunft widerrufen, so erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50% des Gesamtpreises. Wird die Buchung später als 7 Tage vor Ankunft widerrufen, ist sie nicht erstattungsfähig.

4. Das vom Mieter zum Zeitpunkt der Buchung ausgefüllte Kreditkartenautorisierungsformular kann als Sicherheitsdeposit verwendet werden, um eine sorgsame Behandlung der Räumlichkeiten durch den Gast sowie die rechtzeitige Zahlung abzusichern.

5. Bei vom Mieter nicht in Anspruch genommenen Leistungen hat die RIMAR GmbH die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Apartments sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.

6. Der RIMAR GmbH steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Preises für die gebuchten Übernachtungen als Schadensersatz zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

VI. RÜCKTRITT DER RIMAR GMBH

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Mieters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die RIMAR GmbH in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Mieter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen, es sei denn, der Mieter verzichtet auf Rückfrage der RIMAR GmbH auf sein Recht zum Rücktritt.

2.Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom RIMAR GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das RIMAR GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist die RIMAR GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls:

- höhere Gewalt oder andere von der RIMAR GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

- Apartments unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Mieters oder des Zwecks, gebucht werden;

- wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann;

- wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, die Mietsache zerstört oder in einen unbrauchbaren Zustand bringt;

- die RIMAR GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen der RIMAR GmbH den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der RIMAR GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der RIMAR GmbH zuzurechnen ist;

- ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt der RIMAR GmbH entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz.

VII. APARTMENTBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE, -RÜCKGABE

1. Der Mieter erwirbt Anspruch auf die Bereitstellung seiner gewählten Apartmentkategorie oder der nächstbesten, wenn gewählte nicht bereitgestellt werden kann.

2. Gebuchte Apartments stehen dem Mieter ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Apartments der RIMAR GmbH spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.

Danach kann die RIMAR GmbH aufgrund der verspäteten Räumung des Apartments für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) dem Mieter in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Mieters werden hierdurch nicht begründet. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass der RIMAR GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. HAFTUNG DES VERMIETERS

1. Die RIMAR GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die RIMAR GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RIMAR GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der RIMAR GmbH beruhen. Eine Pflichtverletzung der RIMAR GmbH steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der RIMAR GmbH auftreten, wird die RIMAR GmbH bei Kenntnis oder auf Rüge des Mieters unverzüglich bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten (Schadensminderungspflicht).

2. Für eingebrachte Sachen haftet die RIMAR GmbH dem Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens jedoch € 3.500,00 sowie für Geld und Wertgegenstände bis zu € 800,00. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Mieter nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich der RIMAR GmbH Anzeige macht (§ 703 BGB).

3. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Mieter werden mit Sorgfalt behandelt. Die RIMAR GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und gegen Entgelt die Nachsendung derselben.

IX. HAFTUNG DES MIETERS

1. Der Mieter hat die Sorgfaltspflicht bei Verlassen des Apartments die Fenster fest zu verschließen und die Zimmertür mit dem Zimmerschlüssel zweimal abzuschließen. Bei Verlust des Schlüssels werden dem Mieter EUR 60,00 für den Einbau eines neuen Zylinders in Rechnung gestellt.

2. Der Mieter versteht, dass er/sie für während seines/ihres Aufenthalts entstandene Schäden an den genannten Räumlichkeiten oder der darin befindlichen Ausstattung haftbar gemacht wird. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass seine Kreditkarte mit dem vollen Betrag der von ihm direkt verursachten Schäden belastet wird.

X. DATENSCHUTZ

Die vom Mieter angegebenen persönlichen Daten einschließlich der Personalausweis- oder Reisepassnummer können von der RIMAR GmbH elektronisch gespeichert werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist für die Vertragsabwicklung erforderlich.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Mieter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der RIMAR GmbH.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr Baden-Baden, sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt. Hat eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Baden-Baden, Deutschland.

4. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich am nächsten kommende ersetzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Baden-Baden, im August 2016